
Vermietet ein Arbeitnehmer Räumlichkeiten an den Arbeitgeber, die der Arbeitnehmer nicht zu Wohnzwecken sondern gegen Zahlung eines Nutzungsentgelts durch den Arbeitgeber für berufliche Zwecke (als „Arbeitszimmer“) nutzt, sind diese Einnahmen nach der Änderung der Rechtsprechung keine Vermietungseinnahmen mehr sondern gewerbliche Einnahmen.
Demnach müssen bei abgeschlossenen Mietverträgen ab dem 31.12.2018, bei dem die Nutzung des Arbeitszimmers im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt, eine sogenannte Überschussprognose erstellt werden, da es sich in diesem Fall um eine Gewerbeimmobilie handelt.