Bei Kindern bis zum 25ten Lebensjahr, die nach ihrer Berufsausbildung oder einem Studienabschluss in Vollzeit arbeiten und zusätzlich sich durch eine weitere Ausbildung weiterbilden, kann das Kindergeld gestrichen werden, wenn der Vollzeitjob zweifelsohne im Vordergrund steht. Dieses liegt dann vor, wenn der Job mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt wird.

Demnach darf ein Job nur teilweise neben einer Zweitausbildung ausgeübt werden. Im Rahmen eines Aufbaustudiums sollte nur in den Semesterferien als Vollzeitkraft gearbeitet werden und nicht im Ausbildungsberuf nebenher tätig sein.