Sofern gemäß dem Arbeitsvertrag der Ort der ersten Tätigkeitsstätte festgelegt ist, können Arbeitnehmer grundsätzlich nur 30 Cent => sogenannte Pendlerpauschale <= je Kilometer für die einfache Entfernung in ihrer Steuererklärung als Werbungskosten ansetzen. Dieses gilt auch, wenn man hauptsächlich im Außendienst tätig ist.

Aus diesem Grund kann ein Pilot (für Fahrten zum Heimatflughafen), ein Lokführer (zum Heimatbahnhof bzw. Betriebsgelände) oder ein Polizist (für Fahrten zu seiner Dienststelle) lediglich die einfache Pendlerpauschale ansetzen.

Wichtig:

„Leiharbeitnehmer(-innen)“, die/der maximal 48 Monate befristet woanders arbeiten, können die Fahrtkosten nach Dienstreisegrundsätzen in der Steuererklärung als Werbungskosten ansetzen. Das bedeutet 30 Cent je gefahrenen Kilometer für die Hin- und Rückfahrt. Denn, der entleihende Betrieb ist KEINE erste Tätigkeitsstätte. Zusätzlich können in den ersten drei Monaten bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden pro Tag Verpflegungsmehraufwendungen von 12 € täglich als Werbungskosten angesetzt werden.