
Reinigt das eigene Kind jede Woche die Wohnung des verwitweten Elternteils und hilft das Kind bei den notwendigen Einkäufen, wofür es von dem Elternteil eine Kostenerstattung erhält, kann eine Steuerermäßigung gem. § 35a EStG bei der Steuererklärung des verwitweten Elternteils steuerlich geltend gemacht werden.
Voraussetzung ist, dass zwischen dem Kind und dem verwitweten Elternteil eine schriftliche Vereinbarung über eine Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB) vorliegt, und, diese getroffene Vereinbarungen unter Fremden üblich ist (sogenannter Fremdvergleich) sowie per Überweisung erfolgt.