Wer kann welche Studienkosten und in welcher Höhe in seiner Steuererklärung ansetzen und worin liegt der wichtige Unterschied zwischen einer Erstausbildung und einer zweiten Ausbildung?
Erstausbildung:
zum Beispiel die erste Ausbildung oder das erste Studium für das Erlernen eines künftigen Berufs.
Diese Kosten sind nach Auffassung der Finanzverwaltung Sonderausgaben und nicht als Verluste erklärbar. Diese Sonderausgaben können nur im Jahr Ihrer Entstehung maximal bis zu 6.000 € jährlich angesetzt werden.
Fazit:
kein Verlustvortrag möglich
(gem. dem Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10.01.2020)
Zweitausbildung:
Jede sich daran anschließende Ausbildung wird mit ihren Kosten in uneingeschränkter Höhe als Fort- oder Weiterbildungskosten angesetzt und kann, wenn die Kosten höher waren als die steuerpflichtigen Einnahmen (als HIWI, Praktikant, Azubi, Angestellter), als steuerlicher Verlust erklärt werden.
Anmerkung: Minijob-Einnahmen sowie Einnahmen für den Lebensunterhalt aus BAFÖG/Stipendium zählen nicht als steuerpflichtige Einnahmen und kürzen nicht den Kostenansatz.
Voraussetzung:
Die vorangegangene, erste Ausbildung hat mindestens 12 Monate gedauert und wurde mit einer Prüfung abgeschlossen. Ebenfalls sollte zwischen der zweiten Ausbildung ein nachweisbarer Zusammenhang zum jetzigen bzw. dem späteren Beruf bestehen.
Fazit:
Verlustvortrag in diesem Fall möglich !
Diese Kosten kannst du in deiner Steuererklärung ansetzen:
- Die Anschaffung von Arbeitsmitteln („Laptop“, „Büromaterial“)
- Fachliteraturkosten
- Kosten für die die täglichen Fahrten zur UNI (nur die einfache Wegstrecke)
- Kosten für ein Semesterticket
- Studiengebühren
- Kosten für Auslandssemester (Flugkosten, Unterkunftskosten…)
- Kosten für die Fahrten zur Lern- und Arbeitsgemeinschaft (Hin- und Rückfahrt)
- Kosten für Studienreisen, Praktika, Exkursionen
- Kosten für die Zinszahlungen eines Studiendarlehens (nicht jedoch die Tilgung)
- Kosten der doppelten Haushaltsführung für deine Zweitwohnung / WG-Zimmer am Studienort!
Das geht nur dann, wenn du neben deiner Studentenwohnung am Ausbildungsort mit deinem Hauptwohnsitz (an dem du deinen Lebensmittelpunkt wegen der Freunde + Familie hast) gemeldet bist und dort mindestens zehn Prozent der laufenden Kosten (Miete, Nebenkosten, Lebensmittel etc.) mit bezahlst. => sogenannte Kostbeteiligung.
Das solltest du per Kontoauszug nachweisen können. Somit per Dauerauftrag diese Zahlungen Monat für Monat vornehmen lassen.
Fazit I:
Erstwohnsitz „zu Hause“ + Zweitwohnsitz am Studienort Mittels vorhandener Belege (zB: Meldebescheinigung des Erstwohnsitzes, Bahntickets bzw. Tankquittungen (als Nachweis für deine regelmäßigen Wochenendbesuche) solltest du die Nachweise erbringen können.
Fazit II:
Falls du als Student (oder Auszubildender) kostenlos ein Zimmer bei den Eltern hast, kannst du keinen Zweitwohnsitz am Studienort als Werbungskosten absetzen.
abschließender Hinweis:
Jede Studierende(r), die/der jährlich steuerpflichtige nichtselbstständige Einnahmen erzielt hat und deren Arbeitgeber Lohnsteuer an das Finanzamt gezahlt hatte, sollte sich im Rahmen einer Einkommensteuererklärung die einbehaltene Lohnsteuer vom Finanzamt zurück erstatten lassen.
Wir vom ACLV AACHENER Lohn- und Einkommensteuerhilfe e.V. (www.aclv.de) sind einfach via E-mail (info@aclv.de) jederzeit erreichbar.
Wir stehen beratend das ganze Jahr zur Verfügung, erstellen die Einkommensteuererklärung (gem. § 4 Nr. 11 StBerG) sowie die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags und sind Ansprechpartner gegenüber dem zuständigen Finanzamt – und das ab einem Jahresmitgliedsbeitrag in Höhe ab 20,00 € (bei Gesamtjahresbruttoeinnahmen von weniger als 5.000,00 €).