Grundsätzliches:
Sofern die Rente vor dem Jahr 2005 begann, beträgt der Besteuerungsanteil 50% und der
steuerfreie Teil der Rente 50%. Der Besteuerungsanteil einer Rente steigt bis zum Jahr 2020
um jährlich 2%-Punkte an und anschließend jährlich um einen Prozentpunkt bis auf
schließlich 100 % im Jahr 2040. Ab dem Jahr 2040 ist die Rente eines Neurentners zu 100 %
steuerpflichtig.
Beispielsweise beträgt der steuerpflichtige Anteil einer Bruttorente einer im Jahr 2019 in Rente gegangenen Person 80% (bis zum Lebensende). Losgelöst davon unterliegen jährliche Rentenanpassungen der vollen Steuerpflicht, weshalb dadurch die jährliche Steuerschuld ansteigt.
Von dem steuerpflichtigen Rentenanteil werden sodann die im betreffenden Jahr gezahlten Beiträge zur BASIS-Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen. Daraus ergibt sich das zu versteuernde Einkommen. Anhand des zu versteuernden Einkommens wird die Steuerschuld anhand der Steuertabellen bestimmt.
…welche weiteren Kosten kann eine Rentnerin bzw. Rentner steuerlich geltend machen?
- ggf. weitere Ausgaben für Personenversicherungen (z.B.: Haftpflicht) – grundsätzlich KEINE Sachversicherungskosten (z.B.: Glas-und/oder Hausratversicherungen)
- geleistete Spendenbeiträge
- Kosten über die Zuzahlung von verschreibungspflichtigen Medikamenten, Brillen- oder Hörgeräte, weitere Krankheitskosten (z.B. Zahnarztkosten, selbstgetragene Operations- oder Kurkosten)
- nach Vorlage eines Behindertenausweises können sogenannte Pauschbeträge für eine Behinderung berücksichtigt werden.
- Beerdigungskosten, sofern diese Kosten den erbrechtlichen Nachlass übersteigen
- Kosten für Handwerkerlohnkosten (z.B. Bruttolohnkosten des Malers), haushaltsnahe Dienstleistungen (z.B. Reinigungshilfe im Haushalt), den Hausrufnotdienst
Wann muss eine Rentnerin bzw. Rentner überhaupt eine Steuererklärung abgeben?
Überschreitet das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag (bspw. im Steuerjahr 2019: bei Alleinstehenden 9.408,00 EUR oder bei Ehepaaren 18.816,00 EUR), ist aufgrund der Überschreitung des Grundfreibetrages eine Steuererklärung einzureichen.
Beachte:
Eine Abgabepflicht ist auch bei Bezug einer niedrigen Rente gegeben, wenn noch andere Einnahmen, z.B. aus Arbeitslohn, Betriebsrente, Unterhaltsleistungen vom Ex-Ehegatten, Mieteinnahmen oder Zinserträge vorliegen.
Ist dem Finanzamt der Bezug meiner Rente bekannt?
Seit Oktober 2009 erhalten die Finanzämter von den Rentenversicherungsträgern alle Daten über Rentenzahlungen ab dem Jahr 2005.
Hätte ich in den Vorjahren eine Steuerklärung abgeben müssen?
Anhand der Mitteilung durch den Rentenversicherungsträger ist eine Prüfung der Finanzämter insofern möglich, ob eine Steuererklärungspflicht besteht. Sofern keine Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht wurde, obgleich die Verpflichtung hierzu besteht, wird der Rentner von dem Finanzamt angeschrieben und zur Abgabe seiner Steuererklärung gebeten.
Wann ist der reguläre Abgabetermin einer Steuererklärung?
Der Abgabetermin einer Steuererklärung ist immer der 31. Juli des Folgejahres, es sei denn, Sie sind ein Vereinsmitglied von uns, dann verlängert sich der Abgabetermin um weitere 7 Monate bis zum 28. Februar des darauffolgen Jahres.
Was passiert im Fall einer Nichtabgabe der Steuererklärung?
Neben der üblichen Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung und der Festsetzung von Verspätungszuschlägen, kann das Finanzamt bei Missachtung eine Zwangsgeldandrohung per Bescheid erlassen.
Darüber hinaus werden Steuernachzahlungen mit 6% jährlich verzinst.
Sie benötigen Hilfe?
Unsere qualifizierten Beratungsstellenleiter stehen Ihnen unter den jeweiligen Kontaktdaten gerne zur Verfügung.
https://aclv.de/beratungsstellen/
Unsere Hauptverwaltung erreichen Sie unter der Rufnummer: 0241 160 73 410