
Mit dem Existenzminimum steigt auch der Unterhaltshöchstbetrag auf 9.408 Euro. Wer bedürftige Angehörige oder andere begünstigte Personen unterstützt, die über kein oder sehr geringes Einkommen verfügen, kann Zahlungen bis zu diesem Betrag abziehen. Beiträge zur Basisabsicherung in die Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung sind zusätzlich absetzbar. Eigenes Einkommen des Unterstützten verringert allerdings den maximalen Abzugsbetrag, wenn es im Jahr 624 Euro übersteigt. Wohnt der Unterhaltsempfänger im Ausland, gelten länderabhängig in vielen Fällen geringere Werte.