Verfasser, Dipl.-Kaufmann, Vorstandsvorsitzender Daniel Krott

Für Anschaffungen von ELEKTRO- und HYBRIDFAHRZEUGE nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022 soll die Bemessungsgrundlage für die Anwendung der Bruttolistenpreismethode HALBIERT werden (somit 1% im Monat vom hälftigen Bruttolistenpreis). Die HÄLFTE der Kosten ist demnach auch bei der sogenannten Fahrtenbuchmethode anzuwenden.

Die bisherige Regelung für die private Nutzung eines betrieblichen Elektro- und Hybridfahrzeugs gilt für Anschaffungen bis zum 1.1.2019 und soll auch für Anschaffungen zwischen dem 31.12.2021 und dem 01.01.2023 gelten.