In der Beratungsbefugnis ist gesetzlich geregelt, für wen ein Lohnsteuerverein tätig werden darf. Im Rahmen einer Mitgliedschaft können wir Arbeitnehmern, Rentnern, Beamten und Unterhaltsempfängern bei der Einkommensteuer Hilfe leisten:
wenn nur Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, wiederkehrenden Bezügen (z. B. Rente und Pensionen) oder Unterhaltsleistungen vorliegen
und/oder Einnahmen gemäß § 3 Nr. 12, Nr. 26 und Nr. 26a EStG (Übungsleiter, Ehrenämter), sofern diese in vollem Umfang steuerfrei sind
und/oder Einnahmen aus Kapitalvermögen (z. B. Zinsen), Vermietung und Verpachtung, oder Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (z. B. so genannten Spekulationsgeschäften) erzielt werden und die Einnahmen/Einkünfte aus diesen drei Einkunftsarten insgesamt 18.000 Euro bei Alleinstehenden bzw. 36.000 Euro bei Ehepartnern nicht übersteigen.