Keine Pflicht zur Steuererklärung besteht für…
Alleinstehende Arbeitnehmer, die nur bei einem Arbeitgeber nach der Lohnsteuerklasse 1 beschäftigt sind und durch den monatlichen Lohnsteuerabzug eine Art Steuervorauszahlung leisten, müssen in der Regel keine Steuererklärung abgeben. Durch diese unterjährigen/monatlichen Steuervorauszahlungen entfällt die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung.
In den meisten Fällen ist es aber empfehlenswert eine Steuererklärung freiwillig abzugeben (= sogenannte Antragsveranlagung), weil in der Regel mit einer Rückerstattung zu rechnen ist.
Eine Pflicht für Arbeitnehmer zur Abgabe einer Steuererklärung bis zum 31. Juli eines Jahres gemäß § 46 EStG besteht, wenn …
- Sie Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug oder Lohnersatzleistungen (zum Beispiel Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Kranken-, Mutterschafts-, Insolvenz- oder Elterngeld) von mehr als 410 Euro haben; dies gilt auch für Aufstockungsbeiträge zur Altersteilzeit
- Sie mehrere Arbeitslöhne nebeneinander beziehen (wenn also nach Lohnsteuerklasse VI abgerechnet wurde)
- Sie und Ihr Ehegatte Arbeitslohn bezogen haben und die SteuerklassenkombinationIII/V oder IV/IV mit einem eingetragenen Faktor hatten und Sie beide gearbeitet haben
- Sie Freibeträge beim Lohnsteuerabzug in Anspruch genommen haben
- Sie und Ihr Ehegatte nicht die Zusammenveranlagung wählen und nicht die standardmäßige hälftige Aufteilung für den Ausbildungsfreibetrag oder den Behindertenpauschbetrag wollen
- spezielle Fälle von Sonderzahlungen vorliegen (in diesem Fall ist die Lohnsteuerbescheinigung mit einem Kennbuchstaben markiert)
- Sie Sonderzahlungen bekommen haben, im selben Jahr den Arbeitgeber gewechselt haben und der neue Arbeitgeber bei der Lohnsteuerberechnung die Werte der vorherigen Arbeitgeber nicht berücksichtigt hat;
- Ihre Ehe geschieden wurde oder Ihr Partner verstorben ist und Sie beziehungsweise Ihr Ex-Partner im selben Jahr wieder heiraten;
- auf der Lohnsteuerkarte ein Ehegatte berücksichtigt wurde, der im EU-Ausland lebt oder
- Ihr Wohnsitz im Ausland ist und Sie unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland beantragt haben.
Pensionäre mit mehr als 11.400 Euro Bezügen (für Ehepaare im Jahr 2018: 21.650 Euro) müssen ebenfalls eine Steuererklärung abgeben. Das gilt auch für Beamte, deren Vorsorgepauschale für das Gehalt höher war als ihre anzuerkennenden Versicherungsbeiträge.
Abgabepflichtig sind Sie auch dann, wenn Sie selbst kein Arbeitsentgelt beziehen, aber
- Ihre steuerpflichtigen Einkünfte, etwa als Rentner, über dem Grundfreibetrag liegen. 2020 sind das 9.408 Euro pro Person (2019: 9.168 Euro). 102 Euro Werbungskostenpauschale oder höhere nachweisbare Kosten erhöhen diesen Betrag; ausschlaggebend ist bei Rentnern nur der Teil der Rente, der steuerpflichtig ist;
- Ihr Ehe- oder Lebenspartner Arbeitnehmer ist und eine der oben genannten Voraussetzungen erfüllt oder
- Sie einen Verlustvortrag geltend gemacht haben.
- das Finanzamt Sie gemäß § 149 AO auffordert, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, selbst wenn keine der oben genannten Voraussetzungen auf Sie zutrifft.
Unsere Empfehlung:
Sofern die Abgabe der Einkommensteuerklärung bis zum 31. Juli zeitlich nicht möglich ist, sollten Sie bei ihrem zuständigen Finanzamt – formlos – einen Fristverlängerungsantrag mit Angabe der wichtigen Gründe stellen, damit kein Verspätungszuschlag festgesetzt wird.
Alternativ kann eine Mitgliedschaft bei einer Beratungsstelle beim ACLV AACHENER Lohn- und Einkommensteuerhilfe e.V. persönlich oder per E-Mail beantragt werden, so dass das Abgabeproblem zum 31. Juli gelöst wird oder ggf. die Abgabefrist um sieben Monate bis zum 28. Februar des Folgejahres verlängert werden kann.