Eine nach nationalem Recht verbotene Behandlung – Eizellenspende – kann keinen zwangsläufigen Aufwand als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG begründen. Im Gegensatz dazu darf in Deutschland eine Fremdsamenspende vorgenommen werden. Dass die Frau zum Beginn der Kinderwunschbehandlung das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, steht einem Ansatz der Kosten für die künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung nicht entgegen. 

Gegen diese nationale Ungleichbehandlung im Urteil des Finanzgerichts München (vom 8. Oktober 2019 – 6 K 1420/17) wurden weitere Rechtsmittel => sogenannte Revision eingelegt (Aktenzeichen des Bundesfinanzhofes: VI R 35/19).