
Ab dem Jahr 2019 wird – sofern eine Steuererklärung abgegeben werden muss – von Seiten des Finanzamtes ein Verspätungszuschlag auf jeden Fall festgesetzt, wenn die Steuererklärung nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungsjahres beim Finanzamt abgegeben wurde!
Wer seine Steuererklärung für 2018 erst im März 2020 oder danach abgibt, erhält automatisch einen Verspätungszuschlag. Dieser muss zusätzlich zur Steuer gezahlt werden.
Er beträgt dann pro angefangenem Säumnis-Monat 0,25 Prozent der um die Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten Steuer, mindestens aber 25 Euro monatlich.
Weitere Sanktionsmöglichkeiten des Finanzamts sind das Zwangsgeld, die Schätzung, der Säumniszuschlag für verspätete Steuerzahlungen sowie Zinsen auf Steuernachzahlungen.
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