
Damit das Finanzamt überhaupt einen Freibetrag einträgt, müssen grundsätzlich die Aufwendungen den Betrag von 600 Euro (=Antragsgrenze) übersteigen!
Das bedeutet, bei den Werbungskosten zieht das Finanzamt bei den Werbungskosten den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 Euro (beziehungsweise 102 Euro bei Versorgungsbezügen) ab. Demnach müssen auf das ganze Steuerjahr bezogen Werbungskosten in Höhe von mindestens 1.600 Euro vorliegen!!!
Sofern die Antragsgrenze bei den Werbungskosten für das ganze Jahr für die Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte (einfache Entfernung!), für Arbeitsmittel, bei Kosten für die doppelte Haushaltsführung, bei Gewerkschaftsbeiträgen, bei beruflich bedingten Fortbildungskosten oder auch für entstandene Kinderbetreuungskosten, Unterhaltsleistungen, Spenden, Krankheitskosten, Pflegekosten überschritten wird, kann bis Ende Oktober 2019 ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für das ganze Jahr 2019 gestellt werden.
Diese oben genannte Antragsgrenze von 600 Euro gilt NICHT bei angefallenen Handwerkerlohnkosten (nicht Handwerkermaterialkosten!), bei haushaltsnahen Dienstleistungen, bei Verlustvorträgen (bspw. aus Vermietungseinkünften), für den Eintrag eines Behindertenpauschbetrages oder Hinterbliebenenpauschbetrages. Ab dem ersten Euro können diese Kosten als Freibetrag eingetragen werden.
Durch den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für das Steuerjahr 2019 im Oktober 2019 werden die oben genannten Jahreskosten insgesamt bereits schon in den Lohnabrechnungen November und Dezember 2019 berücksichtigt. Das kann sich insbesondere dann lohnen, wenn zum Jahresende Sonderzahlungen wie das Weihnachtsgeld erwartet werden. Erfolgt der Antrag des Freibetrages nicht mehr vor dem 31. Oktober, aber noch bis zum 30. November, kommt es zu der Berücksichtigung des Jahresfreibetrages bei der Gehaltsabrechnung für den Monat Dezember 2019.
Die dazu passenden Formulare („amtlicher Vordruck“) kann man sich im Formularcenter der Finanzverwaltung unter www.formulare-bfinv.de herunterladen.
Falls ein rechtzeitiger Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren / Steuerklassenwechsel eingetragen wird, kann sich das aufgrund des dadurch höheren Nettogehalts auch positiv auf staatliche Leistungen wie das Elterngeld oder auch bei dem in absehbarer Zukunft anstehendem Arbeitslosengeld I auswirken.
Beachte: Für das höhere Elterngeld muss spätestens sieben Monate vor dem Monat, in dem der Mutterschutz beginnt, der Steuerklassenwechsel beantragt werden.